Richtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien über die Gewährung von Zuwendungen an kulturelle Einrichtungen und für kulturelle Projekte ab 2024 (FörderRL KR ON) vom 19. April 2023

Lesefassung: Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um eine Lesefassung der Förderrichtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien Jahr 2024ff, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Die Originalfassung kann beim Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz zu den Sprechzeiten eingesehen werden.

 
Inhaltsübersicht
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.Gegenstand der Förderung
   1. Allgemeines
   2. Institutionelle Förderung
   3. Projektförderung
   4. Förderausschluss
III. Zuwendungsempfänger
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
VI. Verfahren
VII. In-Kraft-Treten

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien (Kulturraum) unterstützt nach Maßgabe des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Förderrichtlinie kulturelle Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform.

2. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten zudem jeweils sinngemäß die §§ 23 und 44 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitsamt der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitsamt der dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, sofern diese Förderrichtlinie nichts Abweichendes regelt.

3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.

4. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen für den Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S. 1).

II. Gegenstand der Förderung

1. Allgemeines

Kulturelle Einrichtungen und Projekte können nur gefördert werden, wenn sie für den Kulturraum regional bedeutsam sind. Demnach muss  die kulturelle Einrichtung oder das kulturelle Projekt mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1
Es werden Angebote realisiert, die regional orientiert sind und eine regional ausdifferenzierte Wirkung entfalten. Der Antragsteller hat die Pflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzung zu begründen. Ferner sind kulturelle Angebote dem Charakter nach dann bedeutsam, wenn sie ein hinreichend großes Publikum erreichen oder eine regional bedeutsame Sache repräsentieren.

1.2 
Das kulturelle Angebot dient der Verbesserung der kulturellen Grundversorgung und zeichnet sich durch besondere Qualität und Programmgestaltung aus. Dabei wird insbesondere auf die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen geachtet.

1.3
Es findet eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit Bündnispartnern statt, um Projekte gemeinsam zu realisieren oder Kontakte zwischen landesweit tätigen Institutionen und den Akteuren des Kulturlebens vor Ort zu organisieren. Im Ausbau solcher Netzwerke wird eine zentrale Zukunftsaufgabe gesehen.

2. Institutionelle Förderung

Zuwendungen können die Träger kultureller Einrichtungen der nachfolgend genannten Kultursparten erhalten, wenn die Einrichtung im Bewilligungszeitraum folgende Kriterien erfüllt:

2.1 Musikschulen
Ein Träger einer nicht gewinnorientierten Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Die Einrichtung führt kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 300 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durch:

  • Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung),
  • Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und
  • Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens haben.

b) Mindestens 50 Prozent der Lehrkräfte weisen eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Fach Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nach.

c) Die Einrichtung wird im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) von einem hauptberuflichen Leiter geleitet. Dieser weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss

d) Ein angemessener Anteil an der Gesamtfinanzierung der Ausgaben der Einrichtung wird durch Teilnehmergebühren abgedeckt. Dabei sind in der Gebührenstaffelung soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.2 Museen/Sammlungen
Ein Träger eines Museums oder Museumsverbundes kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung der in den Statuten des Internationalen Museumskomitees (ICOM) getroffenen Definition entspricht, die „Standards für Museen“ des Deutschen Museumsbundes und die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es werden mindestens zwei jährlich wechselnde Sonderausstellungen durchgeführt.

b) Es erfolgt eine Erweiterung der Sammlung gemäß vorhandener Sammlungskonzeption oder belegbare Durchführung von Maßnahmen zur Konservierung und Erhaltung des Museumsgutes.

c) Es werden jährlich mindestens 3.000 Besucher erreicht. Die aus Besuchern erzielten Einnahmen müssen mindestens 3.000 verkauften Karten für ermäßigte Einzelbesucher entsprechen.

d) Es wird wissenschaftliches und museumspädagogisches Fachpersonal mit nachgewiesener Qualifikation gemäß der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung im Umfang von mindestens 1,5 VZÄ beschäftigt, das mindestens jeweils einen Fachhochschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss nachweist.

2.3 Soziokultur
Ein Träger einer soziokulturellen Einrichtung kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es wird ein regelmäßiges sparten- und generationsübergreifendes Angebot mit wöchentlichen Öffnungszeiten von mindestens 40 Stunden durchgeführt.

b) Es wird eine Veranstaltungs- und Nutzerstatistik zur Bewertung der Einrichtung geführt.

c) Es wird Fachpersonal im Umfang von mindestens 3 VZÄ mit Hochschulabschluss oder einer durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern nachgewiesenen gleichwertigen Qualifikation beschäftigt.

d) Es erfolgt eine Einbindung ehrenamtlicher Tätigkeiten und Führung eines entsprechenden Nachweises.

2.4 Darstellende Kunst
Gefördert werden können Theater- und Orchesterbetriebe mit hauptberuflich tätigem Personal, soweit sie ihren Sitz, den Sitz ihres Trägers und ihre festen Spielstätten im Kulturraum haben und soweit sie hier durch ihr Wirken ein künstlerisch vielseitiges und anspruchsvolles  Angebot schaffen.

2.5 Bibliotheken
Ein Träger einer öffentlichen Bibliothek kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Das Verhältnis von Entleihungen und Freihandbestand beträgt im Zuwendungsjahr mindestens 2,0.

b) Je Einwohner der Sitzgemeinde werden mindestens 2,00 Euro an Medienerwerbsmitteln aufgewendet. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Zuwendungsjahr.

c) Die Einrichtung wird durch Personal im Umfang von 1,0 VZÄ geleitet, das eine Fachausbildung im Bereich Medien nachweist.

d) Die wöchentliche Öffnungszeit der Hauptstelle beträgt mindestens 30 Stunden.

Weiterhin können Träger einer Kreisergänzungsbibliothek Zuwendungen erhalten.

2.6 Zoologische Einrichtungen

a) Die Einrichtung wird im Umfang von 1,0 VZÄ von einem hauptamtlichen Leiter mit fachlicher Qualifikation im Bereich Tierpflege, Biologie, Tiermedizin oder mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Leiter einer zoologischen Einrichtung geleitet.

b) Es wird tiergärtnerisches Fachpersonal und sonstiges geeignetes Personal (zum Beispiel Pädagogen, Tierpfleger, Biologen) im Umfang von mindestens 1,5 VZÄ beschäftigt (ohne Leitung).

c) Die jahresdurchschnittliche wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 40 Stunden.

d) Es werden jährlich mindestens 40.000 Besucher erreicht.

2.7 Sonstige Einrichtungen
Gefördert werden können Träger sonstiger kultureller Einrichtungen, deren Arbeit für den Kulturraum, insbesondere im Bereich der kulturellen Bildung, von besonderer Bedeutung ist. Diese Einrichtungen müssen folgende Kriterien erfüllen:

a) Es wird Fachpersonal im Umfang von mindestens 1,0 VZÄ mit Hochschulabschluss oder einer durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern erworbenen gleichwertigen Qualifikation beschäftigt.

b) Die regelmäßige wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 30 Stunden.

c) Es werden Drittmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben nachgewiesen.

d) Es wird eine Veranstaltungs- und Nutzerstatistik zur Bewertung der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes geführt.

3. Projektförderung
Zuwendungen können Projektträger aus folgenden Bereichen der nachfolgend genannten Kultursparten erhalten:

3.1 Heimatpflege

a) Aufarbeitung der Oberlausitzer Kulturgeschichte;

b) Regionalgeschichtsschreibung, die bisher unvollkommen bearbeitete Inhalte zum Gegenstand hat;

c) Bewahrung und Fortentwicklung heimischer Volkskultur;

d) Weiterbildung ehrenamtlicher Träger der Oberlausitzer Volkskultur (zum Beispiel Chronisten, Heimatgruppen, Geschichtsvereine, Forschungsgemeinschaften).

3.2 Musikpflege

a) Archivierung, Erforschung, Dokumentation, Digitalisierung und Publikation historischer Musikbestände und der Musikgeschichte aus dem Kulturraum;

b) Komposition zeitgenössischer Werke und Aufführungen historischer und zeitgenössischer Werke im Rahmen von Konzerten, Festivals und Musikfesten im Kulturraum;

c) Musikalische Weiterbildung, musikalische Ausscheide und Wettbewerbe im Kulturraum;

d) Vermittlung der Musiktraditionen im Kulturraum;

e) Im Bereich Kirchenmusik die Präsentation der Höhepunkte in der Arbeit von Instrumental- und Vokalensembles aus dem Kulturraum, insbesondere von Oratorien- und Kantatenaufführungen, Chor- und Orgelkonzerten.

3.3 Museen/ Sammlungen

a) Ausstellungen;

b) Sammlungsbearbeitungen;

c) Öffentlichkeitsarbeit und Pädagogik.

3.4 Bildende Kunst

a) Ausstellungen, Pleinairs, Workshops und Wettbewerbe;

b) Gemeinschaftsprojekte Bildender Künstler zur Entstehung neuer Werke der bildenden Kunst.

3.5 Soziokultur

a) Projekte und Kurse in allen Sparten sowie spartenübergreifende Projekte und Kurse, die maßgeblich die künstlerische und kulturelle Bildung unterstützen;

b) kulturelle Aktivitäten, die sich durch eine nachhaltige und generationsübergreifende Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten auszeichnen;

c) Entwicklungs- und Vernetzungsmaßnahmen.

3.6 Darstellende Kunst

a) Schaffung und Aufführung neuer Werke der Musik und der Bühnenkunst;

b) Projekte von Amateurtheatern und freien Gruppen.

3.7 Bibliotheken/ Literatur

a) Lese-, Schreib- und Sprachförderung;

b) Angebotserweiterungen durch Neue Medien und Technologien;

c) Weiterentwicklung der Bibliotheksinfrastruktur.

3.8 Schlossgärten und Landschaftsparks

Planungen, Bestandsaufnahmen, grundlegende Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Präsentationen, sofern die notwendigen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei gleicher inhaltlicher Ausrichtung endet die Förderung spätestens im fünften Jahr.

3.9 Sonstige Projekte

a) Zusammenarbeit von Künstlern unterschiedlicher Sparten;

b) Erprobung intermedial ausgerichteter neuer Interaktionsformen;

c) Projekte, die im besonderen Interesse des Kulturraumes liegen.

Die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen und Projekte können auch investive Projektförderungen erhalten.

4. Förderausschluss

Von der institutionellen Förderung ausgeschlossen sind:

a) Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft;

b) Einrichtungen, die durch Bund oder Land institutionell gefördert werden;

c) multifunktionale Veranstaltungshäuser.

Von der Projektförderung ausgeschlossen sind:

a) Projekte, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrtspflege dienen;

b) Vorhaben der Denkmalpflege (ausgenommen Projekte, die unter Ziffer II Nummer 8 fallen);

c) durch den Kulturraum institutionell geförderte Einrichtungen, ausgenommen bei Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG oder bei investiver Projektförderung;

d) Musikausübung, die im Rahmen von Gottesdiensten stattfindet;

e) Sammlungsankäufe für Museen.

III. Zuwendungsempfänger

1. Gefördert werden können juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die ihren Sitz im Kulturraum haben oder deren Einrichtung oder Projekt den Wirkungsbereich im Kulturraum hat oder dazu beiträgt, die Kulturlandschaft des Kulturraumes außerhalb des Kulturraumes in angemessener Form zu vertreten.

2. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Der Antragsteller stellt vor Beantragung einer Förderung Einvernehmen mit der zuständigen Sitzgemeinde über Art und Umfang des Fördergegenstandes her. Die Sitzgemeinde erklärt schriftlich ihr Einvernehmen zum Fördergegenstand. Sitzgemeinde ist die Gemeinde, in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat. Bei Projekten kann die Gemeinde, auf deren Gebiet die betreffende Maßnahme stattfindet, ebenfalls als Sitzgemeinde anerkannt werden. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises oder juristischer Personen, an denen die Gemeinde oder der Landkreis beteiligt ist, erbracht werden.

2. Gemäß § 3 Absatz 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der Einrichtung oder Maßnahme (des Projektes) abhängig zu machen. Die Höhe dieser Beteiligung beträgt

a) bei institutioneller Förderung 15 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich einer Eigenerwirtschaftungsquote von 10 Prozent sowie abzüglich institutioneller Förderungen Dritter.

b) bei Projektförderung 15 Prozent der beantragten Zuwendung.

c) bei investiver Förderung 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent im Einzelfall auf begründeten Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.

3. Ziffer IV Nummer 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller selbst Sitzgemeinde ist.

4. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger mittels Finanzplanung nachweist, dass die Finanzierung der Einrichtung oder des Projektes insgesamt gesichert ist. Bei Projekten ist im Finanzplan ein angemessener Eigenmittelanteil (eigene Einnahmen und eigene finanzielle Mittel) von regelmäßig mindestens 10 Prozent der beantragten Zuwendung darzustellen. Ausnahmen können auf Antrag vom Kulturraum zugelassen werden, wenn eine geringere Eigenbeteiligung sachlich begründet ist.

5. Die Höhe der beantragten Zuwendung muss für das Erreichen des Vorhabenzieles notwendig und angemessen sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

6. Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 50.000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Eingang Kulturraum) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 50.000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist in diesen Fällen schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, kommt der Antragsteller selbst auf. Die Finanzierung der Folgekosten ist auf Verlangen dem Kulturraum durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abgeleitet werden.

7. Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die beantragte Kulturraumförderung mindestens 5.000 Euro beträgt.


V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1. Zuwendungen können als institutionelle Förderung, als Projektförderung oder als investive Projektförderung gewährt werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der institutionellen Förderung grundsätzlich die gesamten im Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten zahlungswirksamen Personal- und Sachausgaben (abzüglich einer pauschalen Eigenerwirtschaftungsquote von 10 Prozent und abzüglich institutioneller Förderungen Dritter), im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt notwendigen Honorarausgaben, anteiligen Personalausgaben, Sachausgaben und Investitionsausgaben. Im Rahmen der investiven Projektförderung können Ausgaben für Baumaßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn die Investition zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der Einrichtung dient. Gleiches gilt für Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen, soweit sie nicht als Sachausgaben veranschlagt sind. Der Kulturraum bestimmt Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
  • Schuldzinsen (Sollzinsen);
  • Geschenke mit einem Wert über 35 Euro (einschließlich Umsatzsteuer);
  • Leasing (gilt nicht bei institutioneller Förderung);
  • Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen;
  • erstattungsfähige Umsatzsteuer;
    Skonti, soweit sie der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat.
  • Buchhalterische Haushaltsvorgänge, d. h. die Verbuchung von Erträgen und Aufwendungen, die im zuwendungsrechtlichen Sinn keine Einnahmen und Ausgaben darstellen (z.B. Abschreibungen, Bildung/Auflösung von Sonderposten, Bildung/Auflösung von Rückstellungen)
  • wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte (z. B. Wareneinkauf)

3. Verwaltungsausgaben werden mit einer Pauschale im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Projektes anerkannt. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale wird als prozentualer Aufschlag auf die zuwendungsfähigen Ausgaben (Personalausgaben plus Sachausgaben plus Kosten der Auftragsvergabe) eines Projektes ermittelt. Der Satz wird bei Projektträgern mit eigener Verwaltung auf bis zu 7 Prozent (höchstens 1.000 Euro), ohne eigene Verwaltung auf bis zu 15 Prozent (höchstens 1.500 Euro) festgesetzt. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der Ist-Ausgaben festgestellt.

4. Zuwendungen können als Festbetrags-, Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form einer regelmäßig nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt werden. Die Zuwendung darf bei einer institutionellen Förderung regelmäßig 25 Prozent und bei einer Projektförderung regelmäßig 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5. Erfüllt eine institutionell geförderte Einrichtung die Kriterien nach Ziffer II Nummer 2 nicht, so wird der festgestellte Höchstförderbetrag je Kriterium, welches nicht erfüllt wird, um 10 Prozent gekürzt. Werden sämtliche Kriterien nicht erfüllt, wird die Förderung vollständig zurückgefordert. Die Prüfung erfolgt anhand des Verwendungsnachweises.

6. Abweichend von den Nebenbestimmungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) führen Mehrerträge bei erwirtschafteten Einnahmen oder Zuwendungen Dritter (die nicht den Status einer institutionellen Förderung haben), die über die 10 Prozent Eigenerwirtschaftung hinausgehen, nicht zur Kürzung der Kulturraumzuwendung.

7. Bei einer institutionellen Förderung kann in besonderen Ausnahmefällen, die zu begründen sind, auf Antrag die Bildung einer Betriebsmittelrücklage bis zur Höhe der überlicherweise in zwei Monaten anfallenden Personal- und Sachausgaben, soweit diese aus Liquiditätsgründen erforderlich ist, im Rahmen des Verwendungsnachweises geprüft und anerkannt werden.

VI. Verfahren

1. Allgemeines

a) Bewilligungsbehörde ist der Kulturraum Oberlausitz Niederschlesien.

b) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist.

c) Für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden und die dort bezeichneten Anlagen beizufügen. Die Formblätter stellt die Bewilligungsbehörde, der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, c/o Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz über die Internetseite www.kulturraum-on.de bereit.

d) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie im Einzelfall entscheidet der Kulturkonvent des Kulturraums im pflichtgemäßen Ermessen.

2. Antrags- und Bewilligungsverfahren

a) Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form (Online-Antrag). Der Förderantrag ist bis zum 15. Juni für das folgende Jahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Eingang Bewilligungsbehörde).

b) Das Kultursekretariat prüft den Antrag förmlich. Das Ergebnis wird in einem Prüfvermerk dokumentiert. Bei positivem Prüfergebnis wird der Antrag samt Prüfvermerk dem Kulturbeirat übergeben.

c) Der Kulturbeirat prüft den Antrag fachlich. Das Ergebnis wird in einer fachlichen Stellungnahme dokumentiert (Förderempfehlung). Der Kulturbeirat legt dem Kulturkonvent die Förderempfehlungen in Form eines Entwurfs der Förderliste für das jeweilige Zuwendungsjahr fristgemäß zur Beschlussfassung vor.

d) Die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen und Projekten (Förderliste) trifft der Kulturkonvent unter Berücksichtigung der formalen und fachlichen Prüfergebnisse und auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel.

e) Auf der Grundlage der beschlossenen Förderliste wird dem Antragsteller die Förderentscheidung mittels eines Zuwendungsbescheides bzw. Ablehnungsbescheides bekannt gegeben.

f) Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Kulturraum in angemessener Form hinzuweisen. Das Nähere wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

g) Der Zuwendungsempfänger kann die durch den Kulturraum angebotene Möglichkeit eines kostenfreien Online-Marketings für Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen in Anspruch nehmen. Dazu sind auf der Internetseite des Kulturraumes unter www.kulturraum-on.de die Veranstaltungen und Angebote für die Öffentlichkeit bekannt zu geben.

3. Auszahlungsverfahren

a) Zuwendungen werden bedarfsgerecht ausgezahlt. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos mittels Überweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.

b) Bei institutioneller Förderung werden die Auszahlungstermine nach pflichgemäßem Ermessen im Zuwendungsbescheid festgelegt.

c) Bei einer Projektförderung darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Werden Zuwendungen abgefordert, für welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Kulturraum das Recht, die unrechtmäßig abgeforderten Mittel nach Maßgabe des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- und Wirtschaftsjahres eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nach den Grundsätzen des Sächsischen Kulturraumgesetzes und der Sächsischen Gemeindeordnung zu gewährleisten und einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. Im Zuwendungsbescheid werden entsprechende Regelungen getroffen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist vollständig (inklusive der erforderlichen Anlagen) in elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde zu senden. Die Bewilligungsbehörde prüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.

VII. In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt am 19. April 2023 in Kraft.

Görlitz, den 19. April 2023

Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
Dr. Stephan Meyer
Vorsitzender des Kulturkonventes

 

Richtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien über die Gewährung von Zuwendungen an kulturelle Einrichtungen und für kulturelle Projekte (FörderRL KR ON) vom 11. März 2021

Lesefassung: Bei dieser Veröffentlichung handelt es sich um eine Lesefassung der Förderrichtlinie des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien für das Jahr 2022ff, die unverbindlich zur allgemeinen Information vorgesehen ist. Die Originalfassung kann beim Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz zu den Sprechzeiten eingesehen werden.

Die Lesefassung können Sie hier herunterladen.


Inhaltsübersicht
I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
II.Gegenstand der Förderung
   1. Allgemeines
   2. Institutionelle Förderung
   3. Projektförderung
   4. Förderausschluss
III. Zuwendungsempfänger
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
VI. Verfahren
VII. In-Kraft-Treten

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien (Kulturraum) unterstützt nach Maßgabe des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Förderrichtlinie kulturelle Einrichtungen und Projekte von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform.

2. Für die Gewährung der Zuwendungen gelten zudem jeweils sinngemäß die §§ 23 und 44 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitsamt der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Sächsische Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitsamt der dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, sofern diese Förderrichtlinie nichts Abweichendes regelt.

3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.

4. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen für den Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S. 1).

II. Gegenstand der Förderung

1. Allgemeines

Kulturelle Einrichtungen und Projekte können nur gefördert werden, wenn sie für den Kulturraum regional bedeutsam sind. Demnach muss  die kulturelle Einrichtung oder das kulturelle Projekt mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1
Es werden Angebote realisiert, die regional orientiert sind und eine regional ausdifferenzierte Wirkung entfalten. Der Antragsteller hat die Pflicht, das Vorliegen dieser Voraussetzung zu begründen. Ferner sind kulturelle Angebote dem Charakter nach dann bedeutsam, wenn sie ein hinreichend großes Publikum erreichen oder eine regional bedeutsame Sache repräsentieren.

1.2 
Das kulturelle Angebot dient der Verbesserung der kulturellen Grundversorgung und zeichnet sich durch besondere Qualität und Programmgestaltung aus. Dabei wird insbesondere auf die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen geachtet.

1.3
Es findet eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit Bündnispartnern statt, um Projekte gemeinsam zu realisieren oder Kontakte zwischen landesweit tätigen Institutionen und den Akteuren des Kulturlebens vor Ort zu organisieren. Im Ausbau solcher Netzwerke wird eine zentrale Zukunftsaufgabe gesehen.

2. Institutionelle Förderung

Zuwendungen können die Träger kultureller Einrichtungen der nachfolgend genannten Kultursparten erhalten, wenn die Einrichtung im Bewilligungszeitraum folgende Kriterien erfüllt:

2.1 Musikschulen
Ein Träger einer nicht gewinnorientierten Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Die Einrichtung führt kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 300 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durch:

  • Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung),
  • Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und
  • Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens haben.

b) Mindestens 50 Prozent der Lehrkräfte weisen eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Fach Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nach.

c) Die Einrichtung wird im Umfang von 1,0 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) von einem hauptberuflichen Leiter geleitet. Dieser weist eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss

d) Ein angemessener Anteil an der Gesamtfinanzierung der Ausgaben der Einrichtung wird durch Teilnehmergebühren abgedeckt. Dabei sind in der Gebührenstaffelung soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2.2 Museen/Sammlungen
Ein Träger eines Museums oder Museumsverbundes kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung der in den Statuten des Internationalen Museumskomitees (ICOM) getroffenen Definition entspricht, die „Standards für Museen“ des Deutschen Museumsbundes und die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es werden mindestens zwei jährlich wechselnde Sonderausstellungen durchgeführt.

b) Es erfolgt eine Erweiterung der Sammlung gemäß vorhandener Sammlungskonzeption oder belegbare Durchführung von Maßnahmen zur Konservierung und Erhaltung des Museumsgutes.

c) Es wird ein museumspädagogisches Vermittlungsprogramm mit zielgruppenspezifischen Formaten im Rahmen der kulturellen Bildung (Kitas, Schulen, Senioren, Familien, Inklusion, etc.) angeboten.

d) Es wird wissenschaftliches und museumspädagogisches Fachpersonal mit nachgewiesener Qualifikation gemäß der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung im Umfang von mindestens 1,5 VZÄ beschäftigt, das mindestens jeweils einen Fachhochschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss nachweist.

2.3 Soziokultur
Ein Träger einer soziokulturellen Einrichtung kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Es wird ein regelmäßiges sparten- und generationsübergreifendes Angebot mit wöchentlichen Öffnungszeiten von mindestens 40 Stunden durchgeführt.

b) Es wird eine Veranstaltungs- und Nutzerstatistik zur Bewertung der Einrichtung geführt.

c) Es wird Fachpersonal im Umfang von mindestens 3 VZÄ mit Hochschulabschluss oder einer durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern nachgewiesenen gleichwertigen Qualifikation beschäftigt.

d) Es erfolgt eine Einbindung ehrenamtlicher Tätigkeiten und Führung eines entsprechenden Nachweises.

2.4 Darstellende Kunst
Gefördert werden können Theater- und Orchesterbetriebe mit hauptberuflich tätigem Personal, soweit sie ihren Sitz, den Sitz ihres Trägers und ihre festen Spielstätten im Kulturraum haben und soweit sie hier durch ihr Wirken ein künstlerisch vielseitiges und anspruchsvolles  Angebot schaffen.

2.5 Bibliotheken
Ein Träger einer öffentlichen Bibliothek kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Das Verhältnis von Entleihungen und Freihandbestand beträgt im Zuwendungsjahr mindestens 2,0.

b) Je Einwohner der Sitzgemeinde werden mindestens 2,00 Euro an Medienerwerbsmitteln aufgewendet. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember des dritten Jahres vor dem Zuwendungsjahr.

c) Die Einrichtung wird durch Personal mit medienpädagogischer Fachausbildung im Umfang von 1,0 VZÄ geleitet.

d) Die wöchentliche Öffnungszeit der Hauptstelle beträgt mindestens 30 Stunden.

Weiterhin können Träger einer Kreisergänzungsbibliothek Zuwendungen erhalten.

2.6 Zoologische Einrichtungen

a) Die Einrichtung wird im Umfang von 1,0 VZÄ von einem hauptamtlichen Leiter mit fachlicher Qualifikation im Bereich Tierpflege, Biologie, Tiermedizin oder mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Leiter einer zoologischen Einrichtung geleitet.

b) Es wird tiergärtnerisches Fachpersonal und sonstiges geeignetes Personal (zum Beispiel Pädagogen, Tierpfleger, Biologen) im Umfang von mindestens 1,5 VZÄ beschäftigt (ohne Leitung).

c) Die jahresdurchschnittliche wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 40 Stunden.

d) Es werden jährlich mindestens 40.000 Besucher erreicht.

2.7 Sonstige Einrichtungen
Gefördert werden können Träger sonstiger kultureller Einrichtungen, deren Arbeit für den Kulturraum, insbesondere im Bereich der kulturellen Bildung, von besonderer Bedeutung ist. Diese Einrichtungen müssen folgende Kriterien erfüllen:

a) Es wird Fachpersonal im Umfang von mindestens 1,0 VZÄ mit Hochschulabschluss oder einer durch mehrjährige Berufserfahrung in kulturellen Arbeitsfeldern erworbenen gleichwertigen Qualifikation beschäftigt.

b) Die regelmäßige wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 30 Stunden.

c) Es werden Drittmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben nachgewiesen.

d) Es wird eine Veranstaltungs- und Nutzerstatistik zur Bewertung der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes geführt.

3. Projektförderung
Zuwendungen können Projektträger aus folgenden Bereichen der nachfolgend genannten Kultursparten erhalten:

3.1 Heimatpflege

a) Aufarbeitung der Oberlausitzer Kulturgeschichte;

b) Regionalgeschichtsschreibung, die bisher unvollkommen bearbeitete Inhalte zum Gegenstand hat;

c) Bewahrung und Fortentwicklung heimischer Volkskultur;

d) Weiterbildung ehrenamtlicher Träger der Oberlausitzer Volkskultur (zum Beispiel Chronisten, Heimatgruppen, Geschichtsvereine, Forschungsgemeinschaften).

3.2 Musikpflege

a) Archivierung, Erforschung, Dokumentation, Digitalisierung und Publikation historischer Musikbestände und der Musikgeschichte aus dem Kulturraum;

b) Komposition zeitgenössischer Werke und Aufführungen historischer und zeitgenössischer Werke im Rahmen von Konzerten, Festivals und Musikfesten im Kulturraum;

c) Musikalische Weiterbildung, musikalische Ausscheide und Wettbewerbe im Kulturraum;

d) Vermittlung der Musiktraditionen im Kulturraum;

e) Im Bereich Kirchenmusik die Präsentation der Höhepunkte in der Arbeit von Instrumental- und Vokalensembles aus dem Kulturraum, insbesondere von Oratorien- und Kantatenaufführungen, Chor- und Orgelkonzerten.

3.3 Museen/ Sammlungen

a) Ausstellungen;

b) Sammlungsbearbeitungen;

c) Öffentlichkeitsarbeit und Pädagogik.

3.4 Bildende Kunst

a) Ausstellungen, Pleinairs, Workshops und Wettbewerbe;

b) Gemeinschaftsprojekte Bildender Künstler zur Entstehung neuer Werke der bildenden Kunst.

3.5 Soziokultur

a) Projekte und Kurse in allen Sparten sowie spartenübergreifende Projekte und Kurse, die maßgeblich die künstlerische und kulturelle Bildung unterstützen;

b) kulturelle Aktivitäten, die sich durch eine nachhaltige und generationsübergreifende Vermittlung künstlerischer Fähigkeiten auszeichnen;

c) Entwicklungs- und Vernetzungsmaßnahmen.

3.6 Darstellende Kunst

a) Schaffung und Aufführung neuer Werke der Musik und der Bühnenkunst;

b) Projekte von Amateurtheatern und freien Gruppen.

3.7 Bibliotheken/ Literatur

a) Lese-, Schreib- und Sprachförderung;

b) Angebotserweiterungen durch Neue Medien und Technologien;

c) Weiterentwicklung der Bibliotheksinfrastruktur.

3.8 Schlossgärten und Landschaftsparks

Planungen, Bestandsaufnahmen, grundlegende Sanierungs- und Gestaltungsmaßnahmen sowie Präsentationen, sofern die notwendigen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei gleicher inhaltlicher Ausrichtung endet die Förderung spätestens im fünften Jahr.

3.9 Sonstige Projekte

a) Zusammenarbeit von Künstlern unterschiedlicher Sparten;

b) Erprobung intermedial ausgerichteter neuer Interaktionsformen;

c) Projekte, die im besonderen Interesse des Kulturraumes liegen.

Die unter Ziffer II Nummer 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen und Projekte können auch investive Projektförderungen erhalten.

4. Förderausschluss

Von der institutionellen Förderung ausgeschlossen sind:

a) Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft;

b) Einrichtungen, die durch Bund oder Land institutionell gefördert werden;

c) multifunktionale Veranstaltungshäuser.

Von der Projektförderung ausgeschlossen sind:

a) Projekte, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrtspflege dienen;

b) Vorhaben der Denkmalpflege (ausgenommen Projekte, die unter Ziffer II Nummer 8 fallen);

c) durch den Kulturraum institutionell geförderte Einrichtungen, ausgenommen bei Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG oder bei investiver Projektförderung;

d) Musikausübung, die im Rahmen von Gottesdiensten stattfindet;

e) Sammlungsankäufe für Museen.

III. Zuwendungsempfänger

1. Gefördert werden können juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen, die ihren Sitz im Kulturraum haben oder deren Einrichtung oder Projekt den Wirkungsbereich im Kulturraum hat oder dazu beiträgt, die Kulturlandschaft des Kulturraumes außerhalb des Kulturraumes in angemessener Form zu vertreten.

2. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

1. Der Antragsteller stellt vor Beantragung einer Förderung Einvernehmen mit der zuständigen Sitzgemeinde über Art und Umfang des Fördergegenstandes her. Die Sitzgemeinde erklärt schriftlich ihr Einvernehmen zum Fördergegenstand. Sitzgemeinde ist die Gemeinde, in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat. Bei Projekten kann die Gemeinde, auf deren Gebiet die betreffende Maßnahme stattfindet, ebenfalls als Sitzgemeinde anerkannt werden. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises oder juristischer Personen, an denen die Gemeinde oder der Landkreis beteiligt ist, erbracht werden.

2. Gemäß § 3 Absatz 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der Einrichtung oder Maßnahme (des Projektes) abhängig zu machen. Die Höhe dieser Beteiligung beträgt

a) bei institutioneller Förderung 15 Prozent. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich einer Eigenerwirtschaftungsquote von 10 Prozent sowie abzüglich institutioneller Förderungen Dritter.

b) bei Projektförderung 15 Prozent der beantragten Zuwendung.

c) bei investiver Förderung 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Über Ausnahmen entscheidet der Kulturkonvent im Einzelfall auf begründeten Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.

3. Ziffer IV Nummer 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller selbst Sitzgemeinde ist.

4. Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger mittels Finanzplanung nachweist, dass die Finanzierung der Einrichtung oder des Projektes insgesamt gesichert ist. Bei Projekten ist im Finanzplan ein angemessener Eigenmittelanteil (eigene Einnahmen und eigene finanzielle Mittel) von regelmäßig mindestens 10 Prozent der beantragten Zuwendung darzustellen. Ausnahmen können auf Antrag vom Kulturraum zugelassen werden, wenn eine geringere Eigenbeteiligung sachlich begründet ist.

5. Die Höhe der beantragten Zuwendung muss für das Erreichen des Vorhabenzieles notwendig und angemessen sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

6. Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 50.000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Eingang Kulturraum) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 50.000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist in diesen Fällen schriftlich zu erteilen. Für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, insbesondere die aus Investitionen resultierenden Folgekosten, kommt der Antragsteller selbst auf. Die Finanzierung der Folgekosten ist auf Verlangen dem Kulturraum durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann aus einer Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht abgeleitet werden.

7. Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die beantragte Kulturraumförderung mindestens 5.000 Euro beträgt.


V. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1. Zuwendungen können als institutionelle Förderung, als Projektförderung oder als investive Projektförderung gewährt werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der institutionellen Förderung grundsätzlich die gesamten im Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten zahlungswirksamen Personal- und Sachausgaben (abzüglich einer pauschalen Eigenerwirtschaftungsquote von 10 Prozent und abzüglich institutioneller Förderungen Dritter), im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt notwendigen Honorarausgaben, anteiligen Personalausgaben, Sachausgaben und Investitionsausgaben. Im Rahmen der investiven Projektförderung können Ausgaben für Baumaßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn die Investition zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der Einrichtung dient. Gleiches gilt für Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen, soweit sie nicht als Sachausgaben veranschlagt sind. Der Kulturraum bestimmt Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

2. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
  • Schuldzinsen (Sollzinsen);
  • Geschenke mit einem Wert über 35 Euro (einschließlich Umsatzsteuer);
  • Leasing;
  • Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen;
  • erstattungsfähige Umsatzsteuer;
    Skonti, soweit sie der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat.

3. Verwaltungsausgaben werden mit einer Pauschale im Ausgaben- und Finanzierungsplan des Projektes anerkannt. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale wird als prozentualer Aufschlag auf die zuwendungsfähigen Ausgaben (Personalausgaben plus Sachausgaben plus Kosten der Auftragsvergabe) eines Projektes ermittelt. Der Satz wird bei Projektträgern mit eigener Verwaltung auf bis zu 7 Prozent (höchstens 1.000 Euro), ohne eigene Verwaltung auf bis zu 15 Prozent (höchstens 1.500 Euro) festgesetzt. Die Höhe der Verwaltungsausgabenpauschale wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der Ist-Ausgaben festgestellt.

4. Zuwendungen können als Festbetrags-, Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form einer regelmäßig nicht rückzahlbaren Zuwendung gewährt werden. Die Zuwendung darf bei einer institutionellen Förderung regelmäßig 25 Prozent und bei einer Projektförderung regelmäßig 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5. Erfüllt eine institutionell geförderte Einrichtung die Kriterien nach Ziffer II Nummer 2 nicht, so wird der festgestellte Höchstförderbetrag je Kriterium, welches nicht erfüllt wird, um 10 Prozent gekürzt. Werden sämtliche Kriterien nicht erfüllt, wird die Förderung vollständig zurückgefordert. Die Prüfung erfolgt anhand des Verwendungsnachweises.


VI. Verfahren

1. Allgemeines

a) Bewilligungsbehörde ist der Kulturraum Oberlausitz Niederschlesien.

b) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts Abweichendes geregelt ist.

c) Für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden und die dort bezeichneten Anlagen beizufügen. Die Formblätter stellt die Bewilligungsbehörde, der Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien, c/o Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz über die Internetseite www.kulturraum-on.de bereit.

d) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Förderrichtlinie im Einzelfall entscheidet der Kulturkonvent des Kulturraums im pflichtgemäßen Ermessen.

2. Antrags- und Bewilligungsverfahren

a) Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form (Online-Antrag). Der Förderantrag ist bis zum 15. Juni für das folgende Jahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Eingang Bewilligungsbehörde).

b) Das Kultursekretariat prüft den Antrag förmlich. Das Ergebnis wird in einem Prüfvermerk dokumentiert. Bei positivem Prüfergebnis wird der Antrag samt Prüfvermerk dem Kulturbeirat übergeben.

c) Der Kulturbeirat prüft den Antrag fachlich. Das Ergebnis wird in einer fachlichen Stellungnahme dokumentiert (Förderempfehlung). Der Kulturbeirat legt dem Kulturkonvent die Förderempfehlungen in Form eines Entwurfs der Förderliste für das jeweilige Zuwendungsjahr fristgemäß zur Beschlussfassung vor.

d) Die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen und Projekten (Förderliste) trifft der Kulturkonvent unter Berücksichtigung der formalen und fachlichen Prüfergebnisse und auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel.

e) Auf der Grundlage der beschlossenen Förderliste wird dem Antragsteller die Förderentscheidung mittels eines Zuwendungsbescheides bzw. Ablehnungsbescheides bekannt gegeben.

f) Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Kulturraum in angemessener Form hinzuweisen. Das Nähere wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

g) Der Zuwendungsempfänger kann die durch den Kulturraum angebotene Möglichkeit eines kostenfreien Online-Marketings für Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen in Anspruch nehmen. Dazu sind auf der Internetseite des Kulturraumes unter www.kulturraum-on.de die Veranstaltungen und Angebote für die Öffentlichkeit bekannt zu geben.

3. Auszahlungsverfahren

a) Zuwendungen werden bedarfsgerecht ausgezahlt. Auszahlungen erfolgen grundsätzlich bargeldlos mittels Überweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.

b) Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Werden Zuwendungen abgefordert, für welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Kulturraum das Recht, die unrechtmäßig abgeforderten Mittel nach Maßgabe des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

4. Verwendungsnachweis

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nach den Grundsätzen des Sächsischen Kulturraumgesetzes und der Sächsischen Gemeindeordnung zu gewährleisten und einen prüffähigen Verwendungsnachweis zu erbringen. Im Zuwendungsbescheid werden entsprechende Regelungen getroffen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist vollständig (inklusive der erforderlichen Anlagen) in elektronischer Form an die Bewilligungsbehörde zu senden. Die Bewilligungsbehörde prüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.

VII. In-Kraft-Treten

Die Förderrichtlinie tritt am 01. April 2021 in Kraft.

Görlitz, den 11. März 2021

Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
Bernd Lange
Vorsitzender des Kulturkonventes